Windenergie

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Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Windenergie:

Rechtliche Rahmenbedingungen

Welchen rechtlichen Rahmen gibt es für den Bau von Windenergieanlagen?

Bisher galten Windenergieanlagen als sogenannte privilegierte Vorhaben im Außenbereich. Das bedeutet, dass Windenergieanlagen im Außenbereich genehmigt werden müssen, wenn sie im Genehmigungsverfahren die gesetzlichen Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetz erfüllen. Eine räumliche Steuerung war bisher nur möglich, wenn eine Kommune im Flächennutzungsplan Eignungsflächen für die Windenergieanlagen festgelegt hat – dann galt der sogenannte Planvorbehalt. Außerhalb der im Flächennutzungsplan festgelegten Eignungsflächen, waren Windenergieanlagen dann ausgeschlossen.


Böblingen, Ehningen und Holzgerlingen hatten bisher keine Festlegung im Flächennutzungsplan getroffen, weshalb derzeit noch die Privilegierung im Außenbereich gilt.


Was ändert sich mit dem „Wind-an-Land-Gesetz“?

Das Wind-an-Land-Gesetz definiert in Verbindung mit dem am 01.02.2023 in Kraft getretenen Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) für jedes Bundesland die Bereitstellung von ausreichend Flächen für die Nutzung der Windenergie in einer zeitlichen Staffelung: In Baden-Württemberg müssen demnach bis zum 31.12.2027 1,1 % und bis zum 31.12.2032 1,8 % der Landesfläche planerisch für die Windenergienutzung gesichert sein.


Die Regionalverbände in Baden-Württemberg haben jetzt die Aufgabe, sogenannte Vorranggebiete für die Windenergienutzung festzulegen. Die Regionalverbände können damit steuern, wo Windenergieanlagen innerhalb einer Region geplant werden können und wo nicht.


Wer ist für die Ausweisung von Windvorrangflächen zuständig?

Der Verband Region Stuttgart hat eine Teilfortschreibung des Regionalplans eingeleitet, deren Ziel es ist, Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie im Umfang von mindestens 1,8 % der Regionsfläche zu sichern. Die fortgeschriebenen Regionalpläne sollen bis 30.09.2025 beschlossen sein.


Der aktuelle Stand ist unter www.region-stuttgart.org/de/bereiche-aufgaben/regionalplanung/wind/ einsehbar.


Wie verteilt sich das Flächenziel von 1,8% in der Region Stuttgart?

Der Verband Region Stuttgart führt eine Untersuchung für die gesamte Region Stuttgart durch. Die Regionsgrenze umfasst den Stadtkreis Stuttgart und die umliegenden Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und den Rems-Murr-Kreis. Es wird untersucht, wo die Eignung für eine Windenergienutzung besonders gut ist – wo also möglichst viel Wind weht. Als Orientierungswert gilt eine mittlere gekappte Windleistungsdichte von 215 W/m² in einer Höhe von 160 m über Grund. Gleichzeitig wird untersucht, welche Flächen für eine Windenergienutzung ausgeschlossen werden sollen. Hier spielen zum Beispiel Abstände zu Wohngebieten, Naturschutzgebiete oder geschützte Schon- oder Bannwälder eine Rolle. Bei den dann verbleibenden Flächen wird geschaut, ob noch andere Konflikte bestehen, zum Beispiel zu Landschaftsschutzgebieten oder Waldrefugien.


Die Verteilung der 1,8 Prozent Flächen hängt davon ab, wo besonders gut geeignete Flächen sind und wo gleichzeitig möglichst wenig Konflikte bestehen. Es kann also durchaus sein, dass in manchen Gemeinden keine Eignungsflächen festgelegt werden. Das ist dann der Fall, wenn auf der jeweiligen Gemarkung entweder nicht so viel Wind weht, oder wenn zu viele Ausschlussgründe vorliegen. Genauso kann es sein, dass in anderen Gemeinden mehr als 1,8 Prozent der jeweiligen Gemarkungsfläche als Eignungsgebiet festgelegt werden.


Dieser Prozess läuft gerade in allen zwölf Regionalverbänden Baden-Württembergs. So soll das Ziel von 1,8 Prozent Windenergie-Fläche im ganzen Bundesland erreicht werden.


Was passiert wenn der Regionalverband das Flächenziel nicht erreicht?

Kann der Regionalverband das Flächenziel von 1,8% nicht erreichen, gilt die Privilegierung für Windenergieanlagen im Außenbereich. Eine räumliche Steuerung von Standorten für die Windenergienutzung ist dann nicht mehr möglich. Das bedeutet, dass Windenergieanlagen gegenüber anderen Belangen im Außenbereich privilegiert werden. Wenn Windenergieanlagen eine Genehmigung erhalten, könnten diese überall in der Landschaft errichtet werden.


Rechtsrahmen für den Bau von Windenergieanlagen innerhalb von Windvorranggebieten?

Innerhalb von Windvorranggebieten können Windenergieanlagen auch zukünftig nicht ohne Weiteres gebaut werden. Da Windenergieanlagen Anlagen im Sinne von § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz sind, unterliegen sie den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen des Gesetzes und sind in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren nach § 4 BImSchG zu genehmigen, wenn sie eine Gesamthöhe von 50 Meter überschreiten.


Zuständig für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind die unteren Immissionsschutzbehörden (für das Planungsgebiet BB-14 das Landratsamt Böblingen). Im Genehmigungsverfahren wird zum Beispiel sichergestellt, dass durch die Windenergieanlage keine erheblichen Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft entstehen. Es wird beispielsweise geprüft, ob Vorgaben zum Artenschutz oder zum Lärmschutz eingehalten werden. Erst wenn die strengen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden können, wird eine Genehmigung erteilt.


Besteht eine Pflicht zum Bau von Windenergieanlagen innerhalb von Windvorranggebieten?

Eine Verpflichtung zur Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Windvorranggebiete besteht nicht. Innerhalb von Windvorranggebieten steht es den jeweiligen Grundstückseigentümern künftig frei, die Windenergienutzung zu ermöglichen. Das bedeutet, dass Anlagen nur gebaut werden, wenn sich die Grundstückseigentümer für ein Windenergievorhaben entschließen und das konkrete Bauvorhaben anschließend auch genehmigt wird.


Wenn der Regionalverband private Grundstücke als Eignungsflächen festlegt, kann ein Bauantrag für die Errichtung von Windenergieanlagen gestellt werden. Das Verfahren liegt jedoch nicht bei der Stadt, sondern bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde.


Weist der Regionalverband städtische Grundstücke als Eignungsgebiete aus, kann die Stadt beziehungsweise der Gemeinderat selbst entscheiden, ob auf den kommunaleigenen Flächen Windenergienutzung realisiert werden soll oder nicht. Eine kommunalpolitische Steuerungsmöglichkeit besteht nur auf kommunaleigenen Grundstücken.


Quellen und weiterführende Informationen


Planungsgebiet BB-14

Wie stehen die Kommunen Böblingen, Ehningen und Holzgerlingen zu dem Planungsgebiet BB-14?

Böblingen, Ehningen und Holzgerlingen möchten die vom Regionalverband vorgeschlagenen Planungsgebiete ernsthaft und gewissenhaft prüfen – so auch das gemeinsame Planungsgebiet BB-14.


Da das Planungsgebiet BB-14 mit einer Fläche von 179 ha eines der größten Eignungsgebiete im Landkreis Böblingen ist und das größte Potenzialgebiet seitens der Kommunen Böblingen, Ehningen und Holzgerlingen, kommt der Fläche eine große Bedeutung zu. Da die Fläche zudem in kommunalem Eigentum steht, liegt die Entscheidung für oder gegen ein Windenergieprojekt auf dieser Fläche bei den Kommunen.


Um eine mögliche Verpachtungsentscheidung nicht auf Grundlage von Mutmaßungen zu treffen, sondern auf Basis fundierter Fakten, ist ein Interessenbekundungsverfahren angestoßen worden. Ziel des Verfahrens ist es, einen geeigneten Projektierer für einen möglichen Windpark zu finden. Mit einem konkreten Planungsvorschlag und dann vorliegenden Erkenntnissen möchten die Kommunen mit der Bürgerschaft in einen transparenten Dialog eintreten. Dieser Bürgerdialog soll neben den vorliegenden Fakten eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Gemeinderatsgremien sein, welche über die Verpachtung der Flächen entscheiden.


Schatten, Schall und Blinklichter

Welche Auswirkungen können Windenergieanlagen auf Menschen im Umkreis haben?

Schall, Schattenwurf und die Veränderung der Landschaft können bei Windenergieanlagen als störend empfunden werden. Das teilweise noch diskutierte Thema Blinklichter gehört de facto der Vergangenheit an, da durch eine bedarfsorientierte Befeuerung für die Flugsicherung die Nachtbeleuchtung nicht mehr dauerhaft blinkt. Bei Neuanlagen werden im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens u.a. Auswirkungen von Schall und Schatten sowie auf Landschaft und Natur genau untersucht, um sicherzustellen, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen entstehen.


Zum Schutz von Mensch, Umwelt und Natur gelten gesetzliche Grenzwerte. Damit Grenzwerte eingehalten werden, kann die Genehmigungsbehörde Auflagen für den Betrieb von Windenergieanlagen erteilen, z.B. Abschaltzeiten festlegen.


Wie werden die Menschen vor Ort vor Lärm geschützt?

Um Menschen vor erheblichen Lärmbelästigungen und möglichen Gesundheitsschäden zu schützen, müssen Windenergieanlagen Lärmrichtwerte einhalten. Festgelegt sind diese in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). In der Nacht gelten mit 35 dB(A) für reine Wohngebiete und 40 dB(A) für allgemeine Wohngebiete die strengsten Schallwerte, welche außerhalb von Häusern auftreten dürfen. Ein Recht auf Unhörbarkeit von Windenergieanlagen gibt es nicht.


40 dB(A) entsprechen dem Geräusch eines Kühlschranks oder eines leisen Gesprächs, 35 dB(A) laut ist ein Flüstern.


Bei Überschreitung der Richtwerte wird die Genehmigung versagt oder mit Auflagen verbunden. Das kann zum Beispiel eine Drosselung der Anlagen im Nachtbetrieb sein, damit sie leiser sind.


Gehen Gesundheitsgefährdungen durch Infraschall von Windenergieanlagen aus?

Bei Infraschallemissionen handelt es sich um Schall, welcher unterhalb des menschlichen Hörspektrums, im Bereich von unter 20 Hertz, liegt. Es gibt natürliche Infraschallquellen wie die Meeresbrandung, starker Wind und Gewitter, aber auch menschengemachte Quellen wie der Straßenverkehr, Waschmaschinen oder eben auch Windräder.


Infraschall mit hohen Schalldruckpegeln über 120 Dezibel kann für Menschen zur Gesundheitsgefahr werden. Die Infraschallemissionen von Windenergieanlagen erreichen selbst im Nahbereich von 150 Metern jedoch keine gesundheitsschädlichen Schalldruckpegel.


Welche Maßnahmen gibt es in Bezug auf den Schattenwurf von Windenergieanlagen?

Durch detaillierte Computersimulationen werden moderne Windenergieanlagen so geplant und betrieben, dass ihr Schattenwurf Wohngebäude nicht stark beeinträchtigt. Dabei sind gesetzliche Richtwerte zu berücksichtigen: Kein Wohnhaus darf mehr als 30 Minuten am Tag und in Summe 30 Stunden im Jahr von Schattenwurf betroffen sein. Bei den angegebenen Werten handelt es sich jedoch um die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer. Die tatsächliche, reale Beschattungsdauer (meteorologische Beschattungsdauer) liegt bei ca. 8 Stunden pro Jahr.


Bei Überschreitungen der Beschattungsdauer muss durch Abschalteinrichtungen an den Anlagen gewährleistet werden, dass die maximal zulässige Beschattungsdauer am Ort der Immission, auch bei mehreren einwirkenden Windenergieanlagen, nicht überschritten wird.


Gibt es eine Lösung für den sogenannten „Diskoeffekt“?

Der sogenannte „Diskoeffekt“ stellt heute keine Probleme mehr dar. Früher entstand er durch Lichtreflexionen an den Rotorblättern. Dieser Effekt tritt bei modernen Windenergieanlagen nicht mehr auf, da diese mit matten, nichtreflektierenden Farben gestrichen werden.


Gibt es Möglichkeiten, die nächtlichen Blinklichter zu reduzieren?

Moderne Windenergieanlagen müssen als Luftfahrthindernisse erkennbar und mit Blinklichtern ausgestattet sein. Eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung ist seit Ende 2022 an allen Windkraftanlagen vorgeschrieben. Nähert sich ein Flugobjekt im Radius von sechs Kilometern einer Windenergieanlage niedriger als 600 Meter, werden die Blinklichter als Hinderniskennzeichnung aktiviert, bis das Flugobjekt den Schutzraum wieder verlassen hat.


Quellen und weiterführende Informationen

Rentabilität

Welche Windbedingungen sind erforderlich?

Der Windatlas Baden-Württemberg misst die Eignung eines Standortes an der sogenannten Leistungsdichte des Windes. Diese wird in Watt pro Quadratmeter gemessen. Der in der Praxis bewährte Mindestwert beträgt 215 Watt pro Quadratmeter in 160 Meter Höhe. Für das Potenzialgebiet BB-14 weist der Windatlas Baden-Württemberg ein Winddargebot in der Kategorie von 215 – 310 Watt pro Quadratmeter aus.


Ob ein Windpark auf der Fläche BB-14 wirtschaftlich betrieben werden kann, prüft ein möglicher Projektentwickler vor Baubeginn.


In welcher Höhe weht welcher Wind?

Neue Windenergieanlagen im Binnenland erreichen eine Gesamthöhe von etwa 250 Meter: Die Nabe befindet sich zum Beispiel auf 160 bis 170 Meter Höhe und die Flügel sind bis zu 80 Meter lang. Die Größe der Anlagen hat auch damit zu tun, dass man den Bereich der Turbulenzen vermeiden will, die durch das unebene Gelände in Bodennähe erzeugt werden. Denn der Ertrag ist höher, wenn der Wind ungestört weht.


Wieviel Stunden im Jahr muss eine Anlage laufen, damit sie als rentabel gilt?

Windenergieanlagen müssen nicht kontinuierlich laufen. Sie ernten am meisten Strom, wenn sie sich auf die Jahresstunden mit hohen Windgeschwindigkeiten konzentrieren. Denn die Leistung des Windes steigt mit der dritten Potenz der Windgeschwindigkeit. Das ist meist im Herbst/Winter der Fall.


Als Faustformel gilt: Wenn eine Anlage mehr als 2.000 Stunden im Jahr mit hoher Leistung läuft, ist sie rentabel. Insbesondere in den Wintermonaten ist der Energieertrag durch häufigere und stärkere Winde besonders hoch. In Kombination mit Solarenergieanlagen, deren Ertrag überwiegend in den Sommermonaten erfolgt, ergänzen sich Windenergieanlagen entsprechend gut.


Wie wird die Rentabilität geklärt?

Der Blick in den Windenergieatlas gibt nur erste Hinweise. Will ein Projektierer eine Anlage errichten, wird meist über einen längeren Zeitraum von bis zu einem Jahr eine Messung vor Ort durchgeführt, aus denen ein Windgutachten erstellt wird. In der Regel erfolgen die Messungen mit einem LIDAR (Laser-) Messgerät. Als Kreditsicherheit bestehen Banken in der Regel auf Einsicht der Messergebnisse und prüfen Berechnungen gegen.


Selbst wenn ausreichend Wind weht, kann es jedoch vorkommen, dass dieser nicht rund um die Uhr genutzt wird. Die Anlage wird aus dem Wind gedreht, wenn zu viel Strom auf dem Markt ist (was in Süddeutschland vergleichsweise selten geschieht). Und es kann Genehmigungsauflagen geben, die Anlage abzustellen – etwa, um Schattenwurf auf Wohnhäuser zu begrenzen oder um Fledermäuse oder bestimmte Vogelarten zu schützen. Der Betreiber kalkuliert Kosten und Erträge und beteiligt sich dann an einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur für den Bau der Anlage. Bekommt er den Zuschlag, kann er auf 20 Jahre mit den Einnahmen rechnen, mit denen er in die Ausschreibung gegangen ist.


Welche Faktoren Einfluss auf die Rentabilität haben und wie fünf Betreiber von Windparks in Baden-Württemberg diese bewerten, zeigt ein Kurzfilm des Forum Energiedialog:


https://www.youtube.com/watch?v=fcUFPMD7krk


Wind im Wald

Warum werden Windenergieanlagen überhaupt im Wald errichtet?

Moderne Binnenlandanlagen erreichen eine Gesamthöhe von bis zu 250 Metern. Derartige Anlagen ermöglichen eine wirtschaftlich rentable Stromerzeugung weit oberhalb der Baumkronen. In etwa der Hälfte der Bundesländer werden Waldgebiete bereits in die Flächensuche für die Windenergienutzung mit einbezogen. Will man die erforderliche Anzahl von Windenergieanlagen errichten und dabei gleichzeitig Abstände zu Wohngebieten und ausreichende Windgeschwindigkeiten berücksichtigen, kommt man in Süddeutschland an Waldstandorten leider nicht vorbei. Hinzu kommt, dass Höhenlagen in Baden-Württemberg meist auch bewaldet sind.


Schaden Windenergieanlagen im Wald dem Klima nicht mehr als sie nützen?

Kritische Stimmen führen an, dass ein intakter Wald den besten Beitrag zum Klimaschutz leistet und deshalb keine Waldflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen gerodet werden sollten.


Beim Klimaschutz ist die CO2-Bilanz entscheidend. Eine Windenergieanlage spart im Laufe eines Jahres mehrere Tausend Tonnen CO2 ein, die sonst durch Kohle- oder Gaskraftwerke erzeugt würden. Mit circa 10 Millionen Kilowattstunde Strom spart eine moderne Windenergieanlage etwa 6.000 Tonnen CO2 im Jahr ein. Natürlich wird auch bei der Herstellung der Anlage (für Stahl, Zement, glasfaserverstärkter Kunststoff, Elektroteile) CO2 freigesetzt. Ökobilanzen zeigen aber, dass sich Windenergieanlagen energetisch gesehen bereits im Laufe des ersten Betriebsjahres amortisieren. Bei einer angenommenen Betriebslaufzeit von 20 Jahren produzieren sie mehr als 19 Jahre CO2-frei Strom. Dem gegenübergestellt speichert ein Hektar Wald durchschnittlich zwischen 6 bis 12 Tonnen CO2 pro Jahr.


Legt man die bei der Herstellung erzeugten Treibhausgase auf die produzierte Strommenge um, dann haben Windenergieanlagen im Vergleich zu anderen Energieerzeugungsarten den geringsten Treibhausgasausstoß. Fossile Energieträger erzeugen bis zu 100-fach höhere Mengen.


Wieviel Waldfläche muss für eine Windenergieanlage gerodet werden?

Der Flächenbedarf für den Bau einer Windenergieanlage liegt bei ca. 8.200 m². Hierbei ist zwischen dauerhaften (ca. 4.700 m²) und temporären (ca. 3.500 m²) Nutzungsflächen zu unterscheiden: Temporäre Flächen werden lediglich während der Bauphase benötigt, wohingegen dauerhafte Flächen über die gesamte Nutzungsdauer der Windenergieanlage benötigt werden und freizuhalten sind. Zu den temporären Flächen zählen die Vormontagefläche (ca. 1.500 m²) und Transportflächen (ca. 1.500 m²). Für den Fundamentbau wird eine Fläche von ca. 1.000 m² benötigt, hiervon ca. 500 m² dauerhaft und 500 m² temporär. Zu den dauerhaften Flächen zählen zudem die Kranstellfläche (ca. 2.200 m²) und die für den Kranausleger (ca. 2.000 m²). Für den Bau einer Windenergieanlage im Wald müssen somit insgesamt ca. 8.200 m² an Waldfläche gerodet werden, jedoch können an gleicher Stelle ca. 3.500 m² wieder aufgeforstet werden. Der ökologische Eingriff ist durch Aufforstung an anderer Stelle oder beispielsweise einer Aufwertung von Waldflächen zu kompensieren.


Womit lässt sich der Flächenbedarf vergleichen?

Möchte man ein Gefühl für die Größenordnung der Flächeninanspruchnahme bekommen, bietet sich der Vergleich mit einem Fußballfeld an. Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) hat als Standardmaß eine Größe von 105 Meter (Seitenlinie) und 68 Meter (Torlinie) festgesetzt, so dass die Fläche eines Spielfeldes 7.140 Quadratmeter beträgt. Setzt man diese Größe mit der durchschnittlichen Flächeninanspruchnahme einer Windkraftanlage von 4.700 Quadratmeter ins Verhältnis, nimmt ein Windrad circa 65 Prozent der Fläche eines Fußballfeldes ein.


Welche Auswirkung hat eine Rodung auf den Wald?

Grundsätzlich stellt die Rodung der Flächen für die Errichtung der Windkraftanlagen eine Störung des Waldes dar. Durch diese Störung wird jedoch eine Lichtung geschaffen, die in einem geschlossenen Wald einen Bereich schafft, der insbesondere von licht- und wärmeliebenden Arten besiedelt wird, die sich im dichten Wald nicht durchsetzen können. Diese Lichtungen dienen mit dem entsprechenden Aufwuchs somit der Artenvielfalt im Gesamtgefüge des Waldes.


Natur und Artenschutz

Wie wären Natur- und Artenschutz von möglichen Windenergieanlagen betroffen?

Durch den Bau von Windenergieanlagen wird zweifellos in die Natur eingegriffen. Gleichzeitig helfen sie aber auch dabei, die Natur zu erhalten und den Klimawandel und seine Folgen zu verlangsamen. Sie verbrauchen für die Stromerzeugung keine fossilen Brennstoffe wie Kohle, Erdgas oder Erdöl, sondern nutzen erneuerbare Energien – sprich den Wind. Wichtig ist, dass der Eingriff in die Natur und die Störung bedrohter Tierarten so gering wie möglich ist.


Kann der Natur- und Artenschutz mit dem Klimaschutz in Einklang gebracht werden?

Seitdem es moderne Windenergieanlagen gibt, gibt es auch Diskussionen zwischen dem Natur- und Artenschutz und dem Klimaschutz. Auf der einen Seite beklagen Natur- und Artenschützer vor Ort, dass die Bestände einzelner Tierarten kontinuierlich zurückgehen und dass die Umsetzung der Energiewende nicht auf Kosten der biologischen Vielfalt gehen darf. Auf der anderen Seite haben Klimaschützer wenig Verständnis dafür, dass unter Umständen ein einzelnes Brutpaar einer Vogelart die Errichtung einer Windenergieanlage verhindern kann und so ein wichtiger Beitrag zur Begegnung des Klimawandels verloren geht. Denn der Klimawandel bedroht die Lebensräume vieler anderer heimischer Tierarten. Um beiden Seiten gerecht zu werden, sollten alle Argumente gehört und danach fair gegeneinander und untereinander abgewogen werden.


Wie wird der Natur- und Artenschutz bei der Ausweisung von Eignungsflächen berücksichtigt?

Der Regionalverband ist für die Ausweisung geeigneter Flächen für Windenergieanlagen zuständig und legt die entsprechenden Kriterien fest. Er unterscheidet dabei zwischen Eignungs-, Ausschluss- und Konfliktkriterien. In Bezug auf den Natur- und Artenschutz werden zum Beispiel Naturschutzgebiete, Schon- und Bannwälder sowie Artenschutzräume mit Schwerpunktvorkommen winkraftanlagenempfindlicher Arten (Kategorie A und B) und Europäische Vogelschutzgebiete mit windkraftempfindlichen Arten als Flächen für die Windenergienutzung ausgeschlossen. Als Konfliktkriterien gelten unter anderem FFH-Gebiete und Landschaftsschutzgebiete. Durch die Ausweisung möglichst konfliktarmer Flächen wird sichergestellt, dass die Eingriffe in Natur- und Artenschutz weniger groß sind.


Wie wird das Tötungsrisiko von Vögeln und Fledermäusen minimiert?

Für bestimmte Vogelarten, wie beispielsweise den Rotmilan oder den Schwarzstorch, sowie viele Fledermausarten besteht ein erhöhtes Tötungsrisiko durch Windenergieanlagen. Sie gelten als „windkraftsensible Arten“, weil sie in ihrem Verhalten durch die Anlagen beeinträchtigt werden können. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen darf es daher zu keiner „signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos“ für diese Arten kommen. Durch eine Beschränkung der Betriebszeiten kann das Tötungsrisiko verringert werden. So dürfen Windenergieanlagen zum Beispiel in den Abendstunden nicht betrieben werden, wenn Fledermäuse gefährdet sind. Neben der Betriebszeitenregulierung existieren weitere Maßnahmen, um ein erhöhtes Tötungsrisiko zu minimieren. Wenn zum Beispiel Rotmilane die Bereiche, in denen Windenergieanlagen gebaut werden sollen, überdurchschnittlich häufig befliegen, kann etwa durch das Abschalten der Anlagen während der Mahd oder durch das Anlegen von Ablenkflächen das Tötungsrisiko deutlich verringert werden. Mittlerweile werden auch technische Systeme erprobt, die anfliegende Vögel erkennen und durch rechtzeitiges Abschalten der Windenergieanlage eine Kollision vermeiden können.


Wie erfolgt die Kompensation der Eingriffe in die Natur durch den Bau einer Windenergieanlage?

Die Kompensation von Eingriffen in den Naturhaushalt erfolgt durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Dabei gelten die gesetzlichen Vorgaben des Waldgesetzes und des Naturschutzgesetzes. Häufig werden zum Beispiel Hecken, Streuobstwiesen oder Baumalleen gepflanzt oder Wälder aufgeforstet. Ebenso werden Ersatzquartiere und künstliche Nistkästen für beeinträchtigte Vogel- oder Fledermausarten vorgeschlagen. Diese Maßnahmen werden in der Regel vom Projektierer in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde festgelegt und umgesetzt.


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Errichtung, Betrieb und Rückbau

Wie wird eine Windenergieanlage errichtet?

Bei der Errichtung einer Windenergieanlage ist das Fundament das zentrale Bauteil. Es ist kreisrund, hat einen Durchmesser von ca. 30 Meter und geht bis zu 4 Meter in die Tiefe. Immerhin muss das Fundament einen bis zu 170 Meter hohen Turm stabilisieren, an dem sich 80 Meter lange Rotorblätter bewegen. Die Anlage wird dann in vorgefertigten Segmenten aus Turmteilen, Gondel und Rotorblättern errichtet. Die erforderlichen Stromkabel werden in der Regal am bestehenden Wegenetz entlang verlegt.


Welche Auswirkungen hat eine Windenergieanlage auf das Grundwasser?

Ein Windrad ist eine hochentwickelte, technische Anlage. Ohne Schmierstoffe wie Öle und Fette ist eine solche Maschine nicht zu betreiben. Es wird jedoch während Bau, Betrieb und Rückbau durch strenge Auflagen sichergestellt, dass diese Stoffe nicht in die Umwelt gelangen. Für Windenergieanlagen gelten hierbei dieselben Beschränkungen wie für andere Bauwerke.


Gebiete, die der Gewinnung von Trinkwasser oder der Speisung von Oberflächengewässern dienen, sind in Deutschland durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG, §§ 51 und 52) geschützt. Diese Gebiete sind in drei Schutzzonen unterteilt:

  • Zone I umgrenzt das Wasserwerk in einem Radius von 50 m. Hier ist jede Tätigkeit verboten, die nicht im Zusammenhang mit der Trinkwassergewinnung steht. Dementsprechend sind auch Windenergieanlagen in diesem Bereich untersagt.
  • Zone II soll das Trinkwasser vor Verunreinigungen schützen und sicherstellen, dass Regenwasser durch den Boden gefiltert werden kann. Sie umfasst einen Bereich, in dem das Wasser 50 Tage oder weniger bis zur Entnahmestelle benötigt (oberirdisch oder unterirdisch). Hier muss die Genehmigung einer Windenergieanlage besonders geprüft werden.
  • Zone III reicht von den Grenzen der Zone II bis zu den oberirdisch oder unterirdischen Wasserscheiden, ab denen aufgrund der Fließrichtung kein Wasser mehr zur Entnahmestelle gelangen kann. Diese Zone soll das Grundwasser vor chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen schützen. Baumaßnahmen sind in dieser Zone grundsätzlich erlaubt, sofern kein Eintrag von schädlichen Substanzen erfolgt. Da Windenergieanlagen eine Fundamentfläche von nur 500 qm haben (so viel wie 3-4 Einfamilienhäuser, welche in der Zone III ebenfalls zulässig sind) und außerdem keine Medienleitungen (Wasser, Öl, Abwasser, Gas,) nötig sind, sowie keine grundwassergefährdenden Baustoffe eingesetzt werden, ist eine Errichtung grundsätzlich zulässig. Allerdings kann gefordert werden, dass das Risiko eines Eintrags von Schadstoffen durch entsprechende Maßnahmen minimiert wird. Dies sind z. B. Auffangwannen für Löschwasser und Mineralöle. Sofern ein solches Sicherheitskonzept vorliegt, werden die Anlagen in der Regel genehmigt.

Gehen von Windenergieanlagen Gefährdungen im Hinblick auf Eisabwurf aus?

In einigen Gegenden in Deutschland, insbesondere in den Mittelgebirgen und Alpen kann es bei ungünstiger Wetterlage (hohe Luftfeuchtigkeit, Nebel oder Regen in Verbindung mit Temperaturen um oder unter dem Gefrierpunkt) zur Eisbildung auf den Rotorblättern kommen. Dies ist aber relativ selten. Außer bei sehr kalten Temperaturen bilden sich nennenswerte Mengen Eis nur bei Stillstand der Anlage, da sich bildendes Eis sofort wieder abgeworfen wird, sobald die Flügel in Bewegung kommen. Standardmäßig erkennt jede moderne Anlage auf Grund einer schlechteren Aerodynamik, ob sich Eis an den Rotorblättern gebildet hat, da dann die Leistungskennlinie der Anlage vom Standard abweicht. Weisen sowohl die meteorologischen Messwerte als auch die veränderte Leistungskennlinie der Windenergieanlage auf Eisbildung hin, schaltet die Anlage automatisch ab. Sie kann erst wieder vor Ort durch den Anlagenbetreuer gestartet werden, wenn dieser per Sichtprüfung die Eisfreiheit festgestellt hat. Ein Eisabwurf von laufenden Anlagen ist durch die installierte Eis-Sensorik ausgeschlossen. Das Eis kann daher nur von der stillstehenden Anlage herunterfallen, wie dies auch bei anderen (hohen) Bauwerken wie Sendemasten oder Hochspannungsleitungen passiert, oder beim Wiederanlauf der Anlage.


Welche Brandgefahr geht von Windenergieanlagen aus?

Die Gondeln der Windenergieanlagen enthalten brennbare Flüssigkeiten und auch die Rotorblätter können brennen. Wie bei jeder elektrischen Anlage besteht deshalb ein grundsätzlich Brandrisiko. Im Brandfall lässt man die Anlagen kontrolliert abbrennen und verhindert mit Lösch- und Auffangvorrichtungen den Eintritt von Schadstoffen in den Boden.


Wird eine Windenergieanlage am Ende ihrer Lebensdauer vollständig zurückgebaut?

Noch vor dem ersten Spatenstich wird an den vollständigen Rückbau gedacht – es müssen daher Rückstellungen für die in 20-25 Jahren notwendige Demontage gebildet werden, was im Genehmigungsverfahren sichergestellt wird.


Die Frage ist nur, was mit den abgebauten, ausrangierten Windkraftanlagen geschieht? Der Verband Wind Europe schätzt, dass sich bis zu 90 Prozent der Komponenten schon heute in etablierte Recyclingkreisläufe zurückführen lassen. Das Ziel sollten aber 100 Prozent sein, auch um die EU-Bestrebungen einer echten Kreislaufwirtschaft zu erfüllen. Angesichts des erwarteten Rückbaus arbeitet die Branche bereits intensiv an umfassenden Recyclingkonzepten.


Zu den recycelten Stoffen gehören die metallhaltigen Anlagenteile, die gesamte Elektrik sowie die Fundamente und der Turm, der in der Regel aus Stahl-, Kupfer-, Aluminium- und Betonkomponenten besteht. Stahl und Kupfer verkaufen die Verwerter als Rohmaterial, das für andere Konstruktionen wieder eingesetzt werden kann. Beton und Fundamentteile finden zerstückelt z. B. im Straßenbau als Aufschüttung Verwendung. Auch bei den aus Faserverbundstoffen bestehenden Rotorblättern von Windenergieanlagen sind Recyclinglösungen in Sicht – zumal Faserverbundteile wie Rümpfe von Booten, Flugzeugteile und Teile aus Autos bereits heute in weiten Teilen dem Recycling zugeführt werden können.


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Finanzielle Beteiligung

Wer profitiert finanziell von der Errichtung von Windenergieanlagen?

Kommt es zur Errichtung von Windenergieanlagen, profitieren finanziell alle Akteure, die an diesem Prozess beteiligt sind. Darunter fallen u.a. die Hersteller, Projektentwickler und Betreiber der Windenergieanlagen. Außerdem erhalten die Eigentümer der Flächen, auf denen die Windenergieanlagen stehen, Pacht und die Standortkommunen eine jährliche Beteiligungszahlung. Auch für die Bürgerschaft gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich zu beteiligen und finanziell vom Ausbau der Windenergie zu profitieren.


Wofür gibt der Betreiber einer Windenergieanlage sein Geld aus?

Die Einnahmen, die ein Betreiber für jede erzeugte Kilowattstunde Strom erhält, benötigt er vor allem für die Zahlung der Pacht und die Rückzahlung der Kredite. Er braucht das Geld auch, um die laufenden Kosten für den Betrieb und die Wartung der Anlagen zu decken sowie Beratungsleistungen und Versicherungen zu zahlen. Außerdem muss er die Rückstellungen für den späteren Rückbau der Windenergieanlagen bilden. Den Überschuss der Einnahmen erhält er als Entlohnung für seine unternehmerische Tätigkeit.


Wie wird die Höhe der Pacht festgelegt?

Die Höhe der Pacht wird in der Regel ertragsabhängig festgelegt. Zusätzlich gibt es jedoch eine Mindestpacht, um die Einnahmen des Eigentümers auch in ertragsschwachen Jahren zu sichern. Geht man von einer durchschnittlichen Pachtzahlung von 17 Euro pro kW installierter Leistung aus, könnte eine Windenergieanlage mit einer Nennleistung von 6.000 kW eine Pacht von rund 100.000 Euro ausmachen. In Baden-Württemberg werden derzeit aber auch deutlich höhere Pachtzahlungen vereinbart.


Wie viel Gewerbesteuer wird gezahlt?

Gemäß § 29 Gewerbesteuergesetz fallen 90 % der Gewerbesteuern der Standortkommune und 10 % der Sitzgemeinde des Betreibers zu. Insbesondere in den ersten Betriebsjahren wird die zu leistende Gewerbesteuer jedoch durch Abschreibungen und Verlustvorträge vermindert. Erfahrungsgemäß fließen Gewerbesteuereinnahmen häufig erst nach etwa 14 Jahren an die Standortkommune. Was hat es mit den freiwilligen Zahlungen des Betreibers auf sich?


Durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) besteht die Möglichkeit, dass Betreiber von Windenergieanlagen „betroffene“ Kommunen an der Stromerzeugung beteiligen und ihnen 0,2 Cent pro Kilowattstunde als einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung anbieten können. Die Betreiber können sich dieses Geld vom Netzbetreiber zurückerstatten lassen, weswegen es üblich ist, dass dieses Angebot den Kommunen auch tatsächlich gemacht wird.


Kommunen gelten als betroffen, wenn Windenergieanlagen innerhalb ihrer Gemarkung errichtet werden oder wenn sie in einem Umkreis von 2.500 Metern um eine Windenergieanlagen liegt. Sind mehrere Kommunen betroffen, ist der Betrag entsprechend dem Anteil an der Kreisfläche um die Windenergieanlage aufzuteilen.


Wie können sich Bürgerinnen und Bürger finanziell beteiligen?

Durch die Beteiligung der Bürgerschaft kann Wertschöpfung, Mitbestimmung und unter Umständen auch eine breitere Zustimmung zu regionalen Windenergieanlagen geschaffen werden. Dafür gibt es unterschiedliche Modelle der finanziellen Beteiligung. So können Bürgerinnen und Bürger z. B. eigene Genossenschaften bilden und darüber Windenergieanlagen betreiben oder die Kommune gründet gemeinsam mit einem Betreiber eine Gesellschaft, an der sie sich beteiligen können. Häufig bieten die Betreiber auch Wind-Sparbriefe mit besonderen Konditionen für Anwohnende an.


Schadstoffe

Mikroplastik - Verursachen Windräder Mikroplastik?

Windenergieanlagen sind Wind und Wetter ausgesetzt. Aufgrund der Umwelteinflüsse wie UV-Strahlung, Wind und Temperaturwechsel kann sich Material von den Rotorblättern einer Windenergieanlage lösen. Eine genaue Forschung zur Mikroplastik-Freisetzungen gibt es bisher noch nicht. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags geht jedoch davon aus, dass es zu Erosionen - also Ablösungen des Materials der Rotorblätter - kommt. Das Fraunhofer Instituts IWES hat folgende, sehr grobe Abschätzung aufgestellt: Würde an allen 31.000 Windenergieanlagen in Deutschland die komplette (!) Beschichtung erodieren, ergebe sich in Deutschland ein maximaler Materialabtrag von 1.395 Tonnen pro Jahr. Der tatsächliche Wert liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich darunter, schlussfolgert der wissenschaftliche Dienst des Bundestags. Dort wird zusätzlich der folgende Vergleich angegeben: Bei (Fahrzeug-) Reifen liegt der Abrieb bei 109.090 Tonnen Mikroplastik pro Jahr und bei Schuhsohlen bei 9.047 Tonnen pro Jahr. Um von den groben Schätzungen zu genaueren Zahlen zu kommen, muss das Thema in kommenden Forschungen noch genauer untersucht werden.


Quelle: https://www.bundestag.de/resource/blob/817020/27cf214cfbeaac330d3b731cbbd8610b/WD-8-077-20-pdf-data.pdf


SF6 (Schwefelhexafluorid) – Was ist das Gas SF6 und wofür wird in es Windrädern verwendet?

Schwefelhexafluorid – kurz SF6 – ist ein Isoliergas, das oft in unserem Alltag eingesetzt wird, zum Beispiel in Schallschutzfenstern, Fahrzeugreifen, Halbleitern, Sportschuhen und in elektrischen Anlagen. Es ist nicht brennbar und verhindert, dass es in elektrischen Anlagen zu einem Kurzschluss kommt. Gleichzeitig ist Schwefelhexafluorid jedoch ein sehr starkes Treibhausgas. Das Treibhauspotential von SF6 wird auf 23.500 CO2-Äquivalente geschätzt. Das heißt eine Tonne SF6 entspricht der Klimawirkung von 23.500 Tonnen CO2. Da auch in Windenergieanlagen elektrische Schaltungen verbaut sind, wird dort oft SF6 als Isoliergas eingesetzt.


Eine Windenergieanlage kann etwa 3kg SF6 in gasisolierten Schaltanlagen (d.h. in geschlossenen Behältern, in denen sich elektrische Bauteile befinden, die durch das Gas elektrisch isoliert werden) enthalten – rechnerisch können daraus circa 3 Gramm pro Jahr entweichen. Dies bedeutet, dass beim Betrieb eines Windrades umgerechnet ca. 0,0705 Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr entweichen können. Eine Windkraftanlage spart jedoch im Gegenzug pro Jahr ca. 4.000 Tonnen CO2 ein. Das Treibhausgas kann in elektrischen Schaltungen durch Vakuumschaltanlagen ersetzt werden – Hersteller von Windenergieanlagen setzten dies zum Teil bereits um. Auch für Schaltanlagen im Mittelspannungsbereich, welche für Windenergieanlagen an Land benötigt werden, gibt es bereits technische Alternativen.


Quelle: https://energiewende.eu/windkraft-sf6/


Intention

Vorhaben

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